
Arbeitnehmerüberlassung: Mittelstand kann unkompliziert Arbeitnehmer anderen Firmen überlassen
In der Krise wird auch die Bürokratie heruntergefahren. Das ist aus Sicht des Mittelstands zu begrüßen. Ein aktuelles Beispiel bietet die sogenannte „Arbeitnehmerüberlassung“. Hier hat das Bundesarbeitsministerium wegen Corona Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erlassen. Wer profitiert davon? Firmen, die keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber jetzt wegen der Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen. Diese Betriebe müssen einen akuten Arbeitskräftemangel anzeigen, also z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen. Wie geht es? Unternehmen können nun Mitarbeiter ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG überlassen. Voraussetzung